Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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1) Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa.Rohstoffhandel Staretschek GmbH

Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge:

a) Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese durch Unterschrift bestätigt sind.
b) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
c) Anbot mit Leistungsverzeichnis.
d) Schriftliche Auftragsbestätigung der Fa.Rohstoffhandel Staretschek GmbH.
e) Einschlägige Ö-Normen.
f) Dispositive Normen des Österreichischen Zivilrechts.

2) Alle Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Lohn- und Materialkosten und sind bis Ablauf von 2 Wochen nach Legung unseres Anbotes bindend, soweit im Anbot nichts anderes angeführt ist. Nach Ablauf dieser Frist bis zum Vertragsabschluss sind wir berechtigt, unsere Angebotspreise eventuellen Änderungen bezüglich Lohn- und/oder Materialkosten anzupassen. Ändert sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang aufgrund geänderter Gesetze, Verordnungen oder Normen, sowie behördlicher Auflagen, werden die Preise entsprechend angepasst. Sofern nicht im Anbot anders angegeben verstehen sich unsere Preise ab Werk, ohne USt, ohne Verpackung, Versicherung, Verladung und Versendung, sowie ohne allfällige Nebenkosten. Wird Kraft besonderer Vereinbarung unsererseits die Zulieferung vorgenommen, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Zufahrtsmöglichkeiten zum vereinbarten Zustellort bestehen und der Kunde zur Abnahme bereit ist.

3) Soweit nichts anderes vereinbart ist gelten unsere Lieferungen als „ab Werk“ verkauft bzw. erbracht. Diesfalls geht die Gefahr mit der schriftlichen Verständigung, dass die Ware zur Verfügung steht, an den Besteller über. Bei Verkauf „Lastwagen“, „frei Bau“ oder „Bestimmungsort“ oder ähnliches geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird. Wir sind zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde; allfällige Versicherungskosten gehen zulasten des Bestellers.

4) Die von uns bekannt gegebenen Lieferfristen/Termine verstehen sich als freibleibend und als Richtfristen, falls nicht schriftlich Verbindlichkeit oder Fixtermin vereinbart wurde. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem Tag des Einganges der Auftragsbestätigung beim Besteller. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

Werden unverbindliche Lieferfristen/Termine um mehr als 2 Monate oder werden verbindlich vereinbarte Lieferfristen oder Termine um mehr als 14 Tage überschritten, so ist der Besteller berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen mittels schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, ab welchem Tag der schriftlichen Erklärung die Nachfrist ausgelöst wird. Die Wirkung des Rücktrittes ist jedoch beschränkt auf innerhalb der Nachfrist nicht erbrachte Leistungen, sowie auf jene erbrachten Leistungen/Lieferungen/Waren, welche alleine ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. In diesem Fall hat der Besteller Anspruch auf Rückersatz des Werklohnes/Kaufpreises für solcher Art nicht verwendbare Ware. Im Falle eines von uns zu vertretenden groben Verschuldens am Lieferverzug hat der Besteller überdies Anspruch auf Ersatz jener gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und zu dessen Durchführung machen musste, soweit diese Aufwendungen nicht weiter verwendbar bzw. nutzbar sind. Andere als die im vorgenannten Absatz angeführten Rechte stehen dem Besteller nicht zu. Treten auf unserer Seite nach Vertragsabschluss Fälle höherer Gewalt oder Ereignisse, welche von unserem Willen unabhängig sind, ein, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, jedenfalls aber um die Dauer der Verhinderungsgründe. Dies gilt auch für Arbeitskonflikte. Im Falle des Verzuges des Bestellers mit der Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Ware sind wir berechtigt entweder Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zurückzutreten. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir zur Geltendmachung jeglichen Verspätungsschadens/NichterfüIlungsschadens berechtigt. Dies gilt insbesondere auch für allfällige mit der Lagerung der Ware verbundenen Nebenkosten. Nach unserer Wahl sind wir bei Vertragsrücktritt nach Annahmeverzug berechtigt, auch ohne konkreten Schadensnachweis und auch bei schuldlosem Annahmeverzug eine Stornogebühr von 30% des vereinbarten Werklohnes/Kaufpreises zu begehren.

5) Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde sind Zahlungen binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zu leisten. Zahlungen sind nur an uns direkt, nicht an unsere Vertreter bzw. Zusteller, zu leisten. Allfällige Skontonachlässe bzw. andere Zahlungsziele bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ist der Besteller mit der vereinbarten Zahlung (auch Teilzahlung) oder sonstiger Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und

a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben;
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig zu stellen;
d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 10% per anno zu verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges sind wir zudem berechtigt, jedweden Verspätungs- bzw. Nichterfüllungsschaden geltend zu machen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, auf die sofortige Begleichung oder Sicherstellung aller unserer Forderungen gegen den Besteller aus diesen und etwaig anderen Rechtsgeschäften zu verlangen und bis zur Bezahlung/Sicherstellung derselben jede weitere Lieferung oder Leistung einzustellen.